AGB

Reisebedingungen


Lieber Kunde,

Mit diesen Reisebedingungen wird das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen als Reisenden, der die Leistungen von Internet Travel Center in Anspruch nimmt, und uns als Ihrem Reiseveranstalter (VA) geregelt. Sie müssen sie unbedingt lesen, bevor sie Ihre Reise buchen, denn sie werden Bestandteil des mit uns geschlossenen Reisevertrages.

Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften §§ 651 a-m BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), die §§ 4-11 der BGB-InfoV (Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) bzw. füllen diese aus.


Inhaltsübersicht:
1. Abschluss des Reisevertrages
2. Bezahlung
3. Leistungen
4. Leistungs-/Preisänderung
5. Rücktritt durch den Reisenden, Umbuchung, Ersatzpersonen
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
7. Reiseversicherungen
8. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter
9. Aufhebung des Vertrages bei außergewöhnlichen Umständen
10. Haftung des Reiseveranstalters
11. Haftungsbeschränkung
12. Gewährleistung
13. Mitwirkungspflicht
14. Ausschluß von Ansprüchen und Verjährung
15. Paß-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften
16. Reiseleitung
17. Allgemeines
18. Gesetzliche Bestimmungen
19. Gerichtsstand


1. Abschluss des Reisevertrages

Mit der Anmeldung bieten Sie dem VA den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fern-mündlich vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den VA zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluß wird der VA dem Kunden die Reisebestätigung aushändigen. Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, ist diese Abweichung für sie verbindlich, wenn Sie dem VA innerhalb von zehn Tagen die Annahme erklären.

2. Bezahlung

Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Kunden der Sicherungsschein übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig.

Die Restzahlung des Reisepreises erfolgt 30 Tage vor Reisebeginn. Mit der Rechnung erhalten Sie gleichzeitig von uns sämtliche Reiseunterlagen inklusive Flugticket und Hotelvoucher, bevor Sie die Restzahlung an uns leisten. Der vollständige Reisepreis muß vor Abreise ohne nochmalige Zahlungsaufforderung beim VA oder dem buchenden Reisebüro eingegangen sein. Sollte der Reisepreis vor Reiseantritt nicht vollständig bezahlt sein, so kann der Veranstalter vom Vertrag zurücktreten und die entsprechenden Rücktrittsgebühren verlangen. Der vollständige Reisepreis muß vor Abreise ohne nochmalige Zahlungsaufforderung beim VA oder dem buchenden Reisebüro eingegangen sein. Sollte der Reisepreis vor Reiseantritt nicht vollständig bezahlt sein, so kann der Veranstalter vom Vertrag zurücktreten und die entsprechenden Rücktrittsgebühren verlangen.

3. Leistungen

Der Umfang der vertraglichen Leistung ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung sowie aus den hierauf bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistung verändern, bedürfen der ausdrücklichen Bestätigung. Die im Prospekt enthaltenden Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend.

Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluß eine Veränderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.

4. Leistungs-/Preisänderung

Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig werden und die vom VA nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen und Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der VA ist verpflichtet, Sie über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Wird für eine wesentliche Reiseleistung die hierfür im Katalog genannte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, kann der Veranstalter bis zum 30. Tag vor dem vertraglich vereinbarten Reisetermin die Reiseleistung ändern oder die Reise absagen. Die Änderung oder Absage hat der Veranstalter unverzüglich nach Kenntnis des Grundes zu erklären.

Der VA ist berechtigt, den Reisepreis nach Abschluß des Reisevertrages zu erhöhen. Eine nachträgliche Änderung des Reisepreises ist nur berechtigt, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Reiseantritt mehr als vier Monate liegen und wenn damit einer Erhöhung der Beförderungskosten, Leistungsträgerkosten sowie der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Die Mitteilung über die Erhöhung des Reisepreises ist vom VA mit genauen Angaben zur Berechnung des neuen Reisepreises zu versehen. Die Änderung des Reisepreises oder eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung teilt der VA Ihnen unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund mit, spätestens jedoch 21 Tage vor Reisebeginn. Im Falle einer Erhöhung um mehr als 5% oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung können Sie vom Vertrag zurücktreten. Statt dessen können Sie die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der VA in der Lage ist, Ihnen eine solche Reise ohne Mehrpreis für Sie aus seinem Angebot anzubieten.

Sie sind verpflichtet, diese Rechte unverzüglich nach dessen Erklärung über die Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung dem VA gegenüber geltend zu machen.

5. Rücktritt durch den Reisenden, Umbuchung, Ersatzpersonen

Sie können jederzeit vor Reisebeginn durch schriftliche, mündliche oder fernmündliche Erklärung von der Reise zurücktreten.

Zur Glaubhaftmachung eines Rücktritts empfehlen wir Ihnen die Schriftform. Maßgebend ist das Datum des Eingangs der Rücktrittserklärung beim VA. Treten Sie vom Reisevertrag zurück oder treten Sie die Reise ohne vorherige Rücktrittserklärung nicht an, so kann der VA Ersatz für die getroffenen Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen.

Der VA kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren:

  • bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 25%
  • ab 29. Tag vor Reisebeginn 60%.
  • ab dem Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise bis zu 100% (ersparte Aufwendungen werden erstattet).

Dem Kunden bleibt gem. § 309 Ziff. 5b BGB jederzeit die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Schadens.

Besondere Rücktrittsbedingungen können auch gelten, wenn diese auf den Programmen bzw. der Buchungsbestätigung der Reise vermerkt wird. Der VA kann einen höheren Schaden als in den pauschalen Rücktrittskosten vereinbart geltend machen, wenn er hierfür den Nachweis führt. Dies ist im allgemeinen nach Ausstellung der Flugtickets der Fall.

Umbuchungswünsche des Kunden (hinsichtlich Reisetermin, Unterkunft, Reiseziel und Flughafen) können, sofern Ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur vor Ticketausstellung und bis einschließlich 21. Tag vor Reiseantritt gegen eine Bearbeitungsgebühr von 50,00 Euro (ca. 80 CHF) pro Person berücksichtigt werden. Ab dem 20. Tag können Umbuchungswünsche, des Kunden nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu obigen Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

Bis zum Reisebeginn können Sie verlangen, daß statt Ihrer ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der VA kann dem Wechsel in der Person des Reisenden widersprechen, wenn der Dritte den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.

Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften Sie und der Dritte als Gesamtschuldner für den Reisepreis und für die durch den Eintritt des Dritten entstanden Mehrkosten. Im Falle eines Rücktritts kann der VA vom Kunden die tatsächlich entstanden Mehrkosten verlangen.

6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nehmen Sie einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der VA bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt, oder wenn der Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

7. Reiseversicherungen

Im Reisepreis sind, wenn nicht ausdrücklich erwähnt, keine Reiseversicherungen eingeschlossen. Beachten Sie hierzu bitte die Einträge auf den Preislisten und Anmeldeformularen (Punkt Versicherung).

8. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter

Der VA kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

  1. Bis vier Wochen vor Reiseantritt bei Nichterreichen einer in der Reiseausschreibung angegebenen Mindestteilnehmerzahl. Bei Absage der Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl wird der eingezahlte Betrag voll erstattet. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
  2. Ohne Einhaltung einer Frist, wenn die Durchführung der Reise trotz Abmahnung von Ihnen nachhaltig gestört wird oder Sie sich im starkem Maß vertragswidrig verhalten, so daß die sofortige Aufhebung des Reisevertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der VA in einem solchen Falle, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis, er muß sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen und eventuelle Erstattungen durch die Leistungsträger anrechnen lassen. Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst.

9. Aufhebung des Vertrages bei außergewöhnlichen Umständen

Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluß nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, wie z.B. Krieg, Streik oder Vorfälle, die in ihren Auswirkungen vorgenannten Beispielen gleichkommen (innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen etc.), so können der VA als auch der Kunde den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der VA für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist der VA verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Reisevertrag die Rückbeförderung beinhaltet, den Reisenden zurück zu befördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

10. Haftung des Reiseveranstalters

Der VA haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung (sofern der VA nicht vor Vertragsschluß eine Änderung seiner Prospektangaben erklärt hat [s.o.]) und die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Orts- und Landesüblichkeit.

Der VA haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Person, nicht jedoch bei leichter Fahrlässigkeit sowohl des VA als auch der beauftragten Erfüllungsgehilfen. Für die Beurteilung eines etwaigen Verschuldens sind die am Ort der Leistungserbringung geltenden Vorschriften maßgebend.

Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und Ihnen hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt der VA insoweit Fremdleistungen, sofern er in der Ausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinweist. Er haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen, auf die Ihnen gegenüber ausdrücklich hinzuweisen ist und die wir Ihnen auf Wunsch zugänglich machen.

Ausflüge, Führungen, Sonderveranstaltungen usw. die nicht ausdrücklich in die Leistungsbeschreibung einbezogen wurden, sind am Urlaubsziel von Ihnen selbst zu buchen. Sie fallen daher nicht in den Verantwortungsbereich des VA.

11. Haftungsbeschränkung

Die vertragliche Haftung des VA für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der VA für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Bei deliktischer Haftung für alle Schadensersatzansprüche des Kunden aus unerlaubter Handlung, die nicht Körperschäden sind, ist die Haftung des VA pro Teilnehmer und Reise auf 4.000,00 Euro bzw., wenn der Reisepreis des Teilnehmers 1.300,00 Euro übersteigt, auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Der VA empfiehlt in diesem Zusammenhang den Abschluß einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung.

Für alle Schadensersatzansprüche gegen den VA aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der VA bei Personenschäden bis 7.500,00 Euro (ca. 11.925 CHF) je Kunde und Reise. Ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den VA ist ausgeschlossen oder beschränkt. Soweit aufgrund gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

Einige der vom VA angebotenen Reisen sind keine Pauschalreisen im herkömmlichen Sinne. Diese Begebenheit beinhaltet unvermeidbar bestimmte Risiken. Soweit aus diesen Risiken und ohne Verschulden des VA Leistungsstörungen entstehen, gilt jegliche Haftung des VA als ausgeschlossen. Bei Reisen mit besonderen Risiken, z.B. mit Expeditionscharakter, übernehmen wir im Hinblick auf diese Risiken (z.B. planmäßige Programmdurchführung) keine Haftung. Der VA haftet auch nicht für Unfälle, wie sie in der Luftfahrt, bei Benutzung diverser Geländefahrzeuge, Autos, Minibusse, Boote, Schlauchboote vorkommen können oder für Unfälle oder Erkrankungen im Zusammenhang mit Exkursionen, Besichtigungen usw.

An Programmteilen wie Wanderungen, Bergbesteigung, Baden, sportliche Betätigungen aller Art (z.B. Fahrradtouren) sowie ähnliche mit Risiken verbundenen Betätigungen beteiligen Sie sich auf eigene Gefahr. Eine Haftung der VA ist ausgeschlossen.

Ein Schadensersatzanspruch gegen den VA ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf von einem Leistungsträger zu erbringende Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

12. Gewährleistung

a) Abhilfe

Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der VA kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der VA kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, daß er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.

b) Minderung des Reisepreises

Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufes der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichem Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterläßt, den Mangel anzuzeigen.

c) Kündigung des Vertrages

Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der VA innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag - in seinem eigenem Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung - kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem VA erkennbaren Grund, nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder der VA verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Er schuldet dem VA den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für Ihn von Interesse waren.

d) Schadensersatz

Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der VA nicht zu vertreten hat.

13. Mitwirkungspflicht

Sie sind verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten. Sie sind insbesondere verpflichtet, Ihre Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Agentur und Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern sie möglich ist.

Unterlassen Sie schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein. Schäden am Reisegepäck müssen zur Wahrnehmung von Ansprüchen sofort bei Feststellung dem Beförderungsunternehmen angezeigt werden.

14. Ausschluß von Ansprüchen und Verjährung

Ansprüche wegen nicht vertragsmäßiger Erbringung der Reise haben Sie gegenüber Internet Travel Center GmbH, Zum Kavenkamp 4, 49696 Molbergen geltend zu machen. Reiseleiter, Leistungsträger oder andere Vertretungen sind nicht zur Entgegennahme von Anspruchsanmeldungen bevollmächtigt. Maßgebend für die Geltentmachung der Ansprüche ist der Tag des Eingangs beim VA. Nach Ablauf der Frist können Sie Ansprüche geltend machen, wenn Sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden sind. Ansprüche aus dem Reisevertrag verjähren zwei Jahre nach Beendigung der Reise. Haben Sie etwaige Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem der VA die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.

15. Paß-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften

Der VA steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Paß-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Aktuelle Angaben erhält der Kunde mit der Buchungsbestätigung. Der VA haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den VA mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, daß der VA die Verzögerung zu vertreten hat. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, sofern sie nicht durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation der VA bedingt sind.

16. Reiseleitung

Ein im Prospekt oder in den Reiseunterlagen namentlich genannter Reiseleiter ist nicht Bestandteil des Reisevertrages und muß stets unverbindlich bleiben. Der VA muß sich Änderungen auch kurzfristig vorbehalten. Eine Änderung in der Reiseleitung gilt nicht als Grund für die kostenlose Aufhebung des Reisevertrages.

17. Allgemeines

Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Berichtigung von Irrtümern sowie von Druck- und Rechenfehlern bleibt vorbehalten.

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.

Die Angaben werden vorbehaltlich gesetzlicher oder behördlicher Genehmigung veröffentlicht. Die Einzelheiten entsprechen dem Stand der Veröffentlichung.

18. Gesetzliche Bestimmungen

Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Vorschriften des Reisevertagsgesetzes im Sinne des § 651a ff. BGB und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB)

19. Gerichtsstand

Der Reisende kann den VA nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des VA gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluß des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des VA maßgebend.